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   VG Regensburg, 09.07.2015 - RN 5 K 14.1218, RN 5 K 14.1222   

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https://dejure.org/2015,52752
VG Regensburg, 09.07.2015 - RN 5 K 14.1218, RN 5 K 14.1222 (https://dejure.org/2015,52752)
VG Regensburg, Entscheidung vom 09.07.2015 - RN 5 K 14.1218, RN 5 K 14.1222 (https://dejure.org/2015,52752)
VG Regensburg, Entscheidung vom 09. Juli 2015 - RN 5 K 14.1218, RN 5 K 14.1222 (https://dejure.org/2015,52752)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rewis.io

    Rechtmäßiger Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Steuerrückstände

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus VG Regensburg, 09.07.2015 - RN 5 K 14.1218
    Auch unverschuldete Pflichtverletzungen erfüllen den Tatbestand der Unzuverlässigkeit (BVerwG vom 2.2.1982, BVerwGE 65, 1).

    Nach einhelliger Meinung und auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage - also für die Prognose der Unzuverlässigkeit - der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (näher dazu: BVerwG vom 2.2.1982, BVerwGE 65, 1; Marcks in: Landmann-Rohmer, § 35 GewO, Rdnr. 21 m.w.N.).

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 17.79

    Gewerberecht - Untersagung - Anfechtung - Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit

    Auszug aus VG Regensburg, 09.07.2015 - RN 5 K 14.1218
    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung kann eine erweiterte Gewerbeuntersagung ausgesprochen werden, wenn - wie bei der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO - Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auch in Bezug auf "Ausweichtätigkeiten" dartun ("gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit") und wenn die erweiterte Gewerbeuntersagung erforderlich ist, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden vorliegt (BVerwG v. 2.2.1982, BVerwGE 65, 9; BayVGH v. 24.10.2012, Az.: 22 ZB 12.853 sowie vom 1.6.2011, Az.: 22 B 09.2785 ).

    Durch sein Festhalten an dem tatsächlich ausgeübten Gewerbe hat er regelmäßig seinen Willen bekundet, sich auf jeden Fall irgendwie gewerblich betätigen zu wollen (vgl. dazu: BVerwG v. 2.2.1982, BVerwGE 65, 9; BayVGH v. 24.10.2012, Az.: 22 ZB 12.853 sowie vom 1.6.2011, Az.: 22 B 09.2785 .

  • VGH Bayern, 24.10.2012 - 22 ZB 12.853

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; Verletzung steuerrechtlicher Erklärungs- und

    Auszug aus VG Regensburg, 09.07.2015 - RN 5 K 14.1218
    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung kann eine erweiterte Gewerbeuntersagung ausgesprochen werden, wenn - wie bei der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO - Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auch in Bezug auf "Ausweichtätigkeiten" dartun ("gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit") und wenn die erweiterte Gewerbeuntersagung erforderlich ist, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden vorliegt (BVerwG v. 2.2.1982, BVerwGE 65, 9; BayVGH v. 24.10.2012, Az.: 22 ZB 12.853 sowie vom 1.6.2011, Az.: 22 B 09.2785 ).

    Durch sein Festhalten an dem tatsächlich ausgeübten Gewerbe hat er regelmäßig seinen Willen bekundet, sich auf jeden Fall irgendwie gewerblich betätigen zu wollen (vgl. dazu: BVerwG v. 2.2.1982, BVerwGE 65, 9; BayVGH v. 24.10.2012, Az.: 22 ZB 12.853 sowie vom 1.6.2011, Az.: 22 B 09.2785 .

  • VGH Bayern, 01.06.2011 - 22 B 09.2785

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; Zur Prognose der Wahrscheinlichkeit für ein

    Auszug aus VG Regensburg, 09.07.2015 - RN 5 K 14.1218
    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung kann eine erweiterte Gewerbeuntersagung ausgesprochen werden, wenn - wie bei der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO - Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auch in Bezug auf "Ausweichtätigkeiten" dartun ("gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit") und wenn die erweiterte Gewerbeuntersagung erforderlich ist, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden vorliegt (BVerwG v. 2.2.1982, BVerwGE 65, 9; BayVGH v. 24.10.2012, Az.: 22 ZB 12.853 sowie vom 1.6.2011, Az.: 22 B 09.2785 ).

    Durch sein Festhalten an dem tatsächlich ausgeübten Gewerbe hat er regelmäßig seinen Willen bekundet, sich auf jeden Fall irgendwie gewerblich betätigen zu wollen (vgl. dazu: BVerwG v. 2.2.1982, BVerwGE 65, 9; BayVGH v. 24.10.2012, Az.: 22 ZB 12.853 sowie vom 1.6.2011, Az.: 22 B 09.2785 .

  • VGH Bayern, 08.05.2015 - 22 C 15.760

    Langjährige Verletzung der Steuererklärungs- und der Steuerentrichtungspflicht

    Auszug aus VG Regensburg, 09.07.2015 - RN 5 K 14.1218
    Die verspätete bzw. Nichtabgabe von Steuererklärungen bzw. Voranmeldungen ist ein weiterer Grund, der die Unzuverlässigkeit des Klägers begründet (vgl. zur Unzuverlässigkeit wegen der Nichtabgabe von Steuererklärungen: BayVGH vom 8.5.2015, Az.: 22 C 15.760 ).
  • BVerwG, 05.08.1965 - I C 69.62
    Auszug aus VG Regensburg, 09.07.2015 - RN 5 K 14.1218
    Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen grundsätzlich die Unzuverlässigkeit (BVerwG vom 27.6.1961, BVerwGE 22, 16).
  • BVerwG, 29.01.1988 - 1 B 164.87

    Gewerbeuntersagung - Gewerbetreibender - Steuerrückstände - Unzuverlässigkeit -

    Auszug aus VG Regensburg, 09.07.2015 - RN 5 K 14.1218
    Auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung (BVerwG vom 29.1.1988, Az.: 1 B 164/87 Rdnr. 3; BVerwG v. 19.1.1994, Az.: 1 B 5/94 Rdnr. 6).
  • BVerwG, 01.02.1994 - 1 B 9.94

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit, Steuerrückstände

    Auszug aus VG Regensburg, 09.07.2015 - RN 5 K 14.1218
    Dabei spielt es keine Rolle, ob die Steuerrückstände auf Schätzungen Seitens des Finanzamts beruhen, da nur die Fälligkeit der Steuerschuld maßgeblich ist, nicht deren materielle Rechtmäßigkeit (BVerwG vom 1.2.1994, Az.: 1 B 9/94 Rdnr. 3; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung 8. Aufl. 2011, § 35 Rdnr. 51).
  • BVerwG, 19.01.1994 - 1 B 5.94

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit, Steuerrückstände

    Auszug aus VG Regensburg, 09.07.2015 - RN 5 K 14.1218
    Auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung (BVerwG vom 29.1.1988, Az.: 1 B 164/87 Rdnr. 3; BVerwG v. 19.1.1994, Az.: 1 B 5/94 Rdnr. 6).
  • VG Würzburg, 24.06.2020 - W 6 K 19.236

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis

    Da ein einheitliches erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe ausgeübt wird, besteht auch kein Raum für eine mit dem Widerruf einer Gaststättenerlaubnis verbundene (teilweise) Untersagung eines ausgeübten Gaststättengewerbes nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO hinsichtlich erlaubnisfreier Tätigkeiten, welche im Falle gewerbeübergreifender Unzuverlässigkeit gegebenenfalls mit einer erweiterten Gewerbeuntersagung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO) verbunden werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2018 - 22 ZB 18.841 - juris Rn. 25; OVG NW, B.v. 30.4.2020 - 4 B 21/20 - juris Rn. 45 ff.; so aber z.T. die frühere Rechtsprechung, vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.12.2015 - 22 ZB 15.2218 - BeckRS 2016, 40032; B.v. 3.5.2013 - 22 CS 13.594 - juris Rn. 24; VG Regensburg, U.v. 9.7.2015 - RN 5 K 14.1218 - BeckRS 2015, 122859; VG Augsburg, U.v. 27.7.2007 - Au 4 K 07.636 - BeckRS 2007, 35208).
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